Mitglied werden

Die Gesell­schaft für Volks­kun­de in Schleswig-Holstein bie­tet ihren Mit­glie­dern:

  • die Zeit­schrift TOP, die volks­kund­li­che For­schung in und über Schleswig-Holstein prä­sen­tiert sowie Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Ver­an­stal­tun­gen und Bücher mit volks­kund­li­chen The­men vor­stellt
  • Tagun­gen, Vor­trä­ge und Exkur­sio­nen zur Volks­kun­de, Kultur- und All­tags­ge­schich­te des nörd­lichs­ten Bun­des­lan­des
  • eine eige­ne Publi­ka­ti­ons­rei­he, die zu ermä­ßig­ten Prei­sen bezo­gen wer­den kann.

Mitgliedsbeiträge

  • Per­son: 25,- € pro Jahr
  • Ehe­paar: 30,- € pro Jahr
  • Ermä­ßig­ter Bei­trag für Schü­ler, Stu­die­ren­de auf Antrag: 12,- € pro Jahr

Um Mit­glied der Gesell­schaft für Volks­kun­de in Schleswig-Holstein zu wer­den, benut­zen Sie bit­te das Anmel­de­for­mu­lar oder wen­den sich an die Geschäfts­füh­rung:

Gesell­schaft für Volks­kun­de in Schleswig-Holstein e.V.
Lau­ra Bramm­sen M.A.
c/o Semi­nar für Euro­päi­sche Ethnologie/Volkskunde
Johanna-Mestorf-Str. 5
24118 Kiel

E-Mail: geschaeftsfuehrung@volkskunde-sh.de

Bankverbindung

Inha­ber: Gesell­schaft für Volks­kun­de in Schleswig-Holstein
Insti­tut: Spar­kas­se Mit­tel­hol­stein AG
IBAN: DE94 2145 0000 0000 0137 96
BIC: NOLADE21RDB

Satzung

der Gesell­schaft für Volks­kun­de in Schleswig-Holstein e.V.
in der Fas­sung vom 04. Juni 1992

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Gesell­schaft führt den Namen „Gesell­schaft für Volks­kun­de in Schleswig-Holstein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein”.
(2) Die Gesell­schaft soll ent­spre­chend § 57 Abs. 1 BGB in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den.
(3) Sitz der Gesell­schaft ist Kiel.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Die Gesell­schaft wen­det sich an alle Volkskundler/innen und an der Volks­kun­de Inter­es­sier­ten in Schleswig-Holstein und den Nach­bar­ge­bie­ten. Zweck der Gesell­schaft ist die För­de­rung der Bil­dung durch volks­kund­li­che Ange­bo­te. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch Infor­ma­ti­on, wei­ter­bil­den­de Ver­an­stal­tun­gen und Publi­ka­tio­nen. Die Gesell­schaft will bera­tend, koor­di­nie­rend und för­dernd volks­kund­li­che Arbei­ten in Schleswig-Holstein beglei­ten. Sie setzt sich für eine ihrer Bedeu­tung ange­mes­se­ne Prä­sen­ta­ti­on der volks­kund­li­chen Samm­lun­gen in lan­des­wei­ten, regio­na­len und loka­len Ein­rich­tun­gen sowie für eine Ver­bes­se­rung der beruf­li­chen Situa­ti­on von Volkskundler/innen in Schleswig-Holstein ein.

(2) Die Gesell­schaft ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Die Mit­tel der Gesell­schaft dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus den Mit­teln der Gesell­schaft. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Gesell­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mit­glied kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son wer­den. Die Auf­nah­me erfolgt nach schrift­li­cher Bei­tritts­er­klä­rung an den Vor­stand der Gesell­schaft.

(2) Die Mit­glied­schaft ist nicht über­trag­bar. Sie erlischt
a) beim Tode des Mit­glieds;
b) durch Aus­tritt, der nur zum Schluß eines Geschäfts­jah­res mög­lich und min­des­tens drei Mona­te zuvor dem Vor­stand schrift­lich zu erklä­ren ist;
c) durch Aus­schluß eines Mit­glieds gemäß Beschluß der Mit­glie­der­ver­samm­lung wegen eines den Zweck oder das Anse­hen des Ver­eins schä­di­gen­den Ver­hal­tens oder im Fall eines trotz wie­der­hol­ter Zah­lungs­auf­for­de­rung bestehen­den Bei­trags­rück­stan­des von zwei Jah­ren.

(3) Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­zu­set­zen­den Bei­trä­ge zu leis­ten.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Orga­ne des Ver­eins sind
1. die Mit­glie­der­ver­samm­lung
2. der Vor­stand
3. der Bei­rat.

(2) Die Tätig­keit des Vor­stan­des und der Bei­rats­mit­glie­der ist ehren­amt­lich.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det ein­mal jähr­lich statt.

(2) Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Ver­eins­in­ter­es­se erfor­dert oder wenn ein Drit­tel der Mit­glie­der es schrift­lich unter Anga­be der Grün­de ver­langt.

(3) Die Ein­be­ru­fung erfolgt durch den/die Vorsitzenden/de. Die Mit­glie­der sind recht­zei­tig, min­des­tens jedoch 10 Tage zuvor, schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­zu­la­den.

(4) Jede sat­zungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluß­fä­hig. Stimm­be­rech­tigt sind alle anwe­sen­den Mit­glie­der. Die Beschlüs­se wer­den, mit Aus­nah­me von Sat­zungs­än­de­run­gen und Ver­eins­auf­lö­sung, mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit gefaßt. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der/die Vor­sit­zen­de. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von dem/der Geschäftsführer/in eine Nie­der­schrift ange­fer­tigt, die von dem/der Vor­sit­zen­den zu unter­zeich­nen ist.

(5) Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung:
a) Wahl des Vor­stan­des (§ 7)
b) Bestel­lung der Kas­sen­prü­fer (§ 9)
c) Ent­ge­gen­nah­me des vom Vor­stand zu geben­den Tätig­keits­be­rich­tes und des Rech­nungs­ab­schlus­ses, Beschluß­fas­sung über die Ertei­lung der ent­spre­chen­den Ent­las­tun­gen
d) Fest­set­zung des Mit­glieds­bei­tra­ges
e) Beschluß­fas­sung über den Aus­schluß eines Mit­glie­des (lt. § 4 Abs. 2 c)
f) Beschluß­fas­sung über Sat­zungs­än­de­run­gen
g) Beschluß­fas­sung über sons­ti­ge wich­ti­ge Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins, beson­ders im Sin­ne des § 2, sowie über Anträ­ge und Vor­schlä­ge der Mit­glie­der
h) Beschluß­fas­sung über die Auf­lö­sung des Ver­eins.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vor­stand besteht aus dem/der Vor­sit­zen­den, dem/der stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Kassierer/in und zwei Bei­sit­zern.

(2) Der Vor­stand lei­tet die Gesell­schaft nach den Beschlüs­sen der Mit­glie­der­ver­samm­lung und in Abstim­mung mit dem Bei­rat.

(3) Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zeln auf die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt. Wie­der­wahl ist zuläs­sig.

(4) Der Vor­stand wird von dem/der 1. Vor­sit­zen­den min­des­tens zwei­mal jähr­lich ein­be­ru­fen. Er ist beschluß­fä­hig, wenn wenigs­tens drei Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind.

(5) Vor­stand im Sin­ne von § 26 BGB sind der/die 1. Vor­sit­zen­de, der/die 2. Vor­sit­zen­de sowie der/die Geschäftsführer/in. Jeder von ihnen ver­tritt die Gesell­schaft allein.

§ 8 Der Beirat

(1) Der Bei­rat berät den Vor­stand in den Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft. Er muß vom Vor­stand in Fra­gen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung gehört wer­den. Er soll ins­be­son­de­re dem Vor­stand Maß­nah­men der Öffentlichkeits- und För­de­rungs­vor­ha­ben vor­schla­gen. Er kann vom Vor­stand mit der Durch­füh­rung von Son­der­auf­ga­ben betraut wer­den.

(2) Der Bei­rat setzt sich zusam­men aus fünf bis acht Per­sön­lich­kei­ten. Dabei sol­len je ein/eine Vertreter/in der Muse­en in Schleswig-Holstein, ein/eine Vertreter/in aus den Medi­en und ein/eine Vertreter/in des wis­sen­schaft­li­chen Nach­wuch­ses im Fach Volks­kun­de sein. Der Bei­rat wählt aus sei­ner Mit­te einen Spre­cher.

(3) Die Mit­glie­der des Bei­ra­tes wer­den vom Vor­stand vor­ge­schla­gen und von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf zwei Jah­re gewählt. Wie­der­wahl ist zuläs­sig.

(4) Die Bei­rats­sit­zun­gen wer­den vom Spre­cher des Bei­ra­tes ein­be­ru­fen und gelei­tet. Ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der faßt der Bei­rat sei­ne Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit.

§ 9 Die Kassenprüfer

Die Kas­sen­prü­fer wer­den aus dem Krei­se der Mit­glie­der auf zwei Jah­re gewählt. Sie dür­fen nicht dem Vor­stand oder Bei­rat ange­hö­ren. Sie haben min­des­tens ein­mal jähr­lich Bücher und Kas­se auf sach­li­che und rech­ne­ri­sche Rich­tig­keit zu prü­fen. Über das Ergeb­nis der Prü­fung berich­ten sie auf der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft

(1) Eine Ände­rung der Sat­zung und die Auf­lö­sung der Gesell­schaft kön­nen nur in einer eigens mit die­ser Tages­ord­nung ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Zu die­sen Beschlüs­sen ist eine Zwei­drit­tel­mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der erfor­der­lich.

(2) Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den Muse­ums­ver­band Schleswig-Holstein e.V., Arse­n­al­stra­ße 2–10, 24768 Rends­burg.