Die Gesellschaft für Volkskunde in Schleswig-Holstein bietet ihren Mitgliedern:
- die Zeitschrift TOP, die volkskundliche Forschung in und über Schleswig-Holstein präsentiert sowie Museen, Ausstellungen, Veranstaltungen und Bücher mit volkskundlichen Themen vorstellt
- Tagungen, Vorträge und Exkursionen zur Volkskunde, Kultur- und Alltagsgeschichte des nördlichsten Bundeslandes
- eine eigene Publikationsreihe, die zu ermäßigten Preisen bezogen werden kann.
Mitgliedsbeiträge
- Person: 25,- € pro Jahr
- Ehepaar: 30,- € pro Jahr
- Ermäßigter Beitrag für Schüler, Studierende auf Antrag: 12,- € pro Jahr
Um Mitglied der Gesellschaft für Volkskunde in Schleswig-Holstein zu werden, benutzen Sie bitte das Anmeldeformular oder wenden sich an die Geschäftsführung:
Gesellschaft für Volkskunde in Schleswig-Holstein e.V.
Laura Brammsen M.A.
c/o Seminar für Europäische Ethnologie/Volkskunde
Johanna-Mestorf-Str. 5
24118 Kiel
E‑Mail: geschaeftsfuehrung@volkskunde-sh.de
Bankverbindung
Inhaber: Gesellschaft für Volkskunde in Schleswig-Holstein
Institut: Sparkasse Mittelholstein AG
IBAN: DE94 2145 0000 0000 0137 96
BIC: NOLADE21RDB
Satzung
der Gesellschaft für Volkskunde in Schleswig-Holstein e.V.
in der Fassung vom 04. März 2023
§1
Name und Sitz
(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft für Volkskunde in Schleswig-Holstein eingetragener Verein”.
(2) Die Gesellschaft soll entsprechend § 57 Abs. 1 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Sitz der Gesellschaft ist Kiel.
§2
Zweck und Aufgabe
(1) Die Gesellschaft wendet sich an alle Volkskundler/innen und an der Volkskunde Interessierten in Schleswig-Holstein und den Nachbargebieten. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Bildung durch volkskundliche Angebote. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Information, weiterbildende Veranstaltungen und Publikationen. Die Gesellschaft will beratend, koordinierend und fördernd volkskundliche Arbeiten in Schleswig-Holstein begleiten. Sie setzt sich für eine ihrer Bedeutung angemessene Präsentation der volkskundlichen Sammlungen in
landesweiten, regionalen und lokalen Einrichtungen sowie für eine Verbesserung der beruflichen Situation von Volkskundler/innen in Schleswig-Holstein ein.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung an den Vorstand der Gesellschaft.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt a) beim Tode des Mitglieds; b) durch Austritt, der nur zum Schluß eines Geschäftsjahres möglich und mindestens drei Monate zuvor dem Vorstand schriftlich zu erklären ist; c) durch Ausschluß eines Mitglieds gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens oder im Fall eines trotz wiederholter Zahlungsaufforderung bestehenden Beitragsrückstandes von zwei Jahren.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beiträge zu leisten.
§5
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat.
(2) Die Tätigkeit des Vorstandes und der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich.
§6
Die Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzenden/de. Die Mitglieder sind rechtzeitig, mindestens jedoch 10 Tage zuvor, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird von dem/der Geschäftsführer/in eine Niederschrift angefertigt, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes (§ 7)
b) Bestellung der Kassenprüfer (§ 9)
c) Entgegennahme des vom Vorstand zu gebenden Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses, Beschlußfassung über die Erteilung der entsprechenden Entlastungen
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitgliedes (lt. § 4 Abs. 2 c)
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlußfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins, besonders im Sinne des § 2, sowie über Anträge und Vorschläge der Mitglieder
h) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
(6) Format der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen können neben Veranstaltungen in Präsenz auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus anwesenden und zugeschalteten Vereins-Mitgliedern durchgeführt werden. In welchem Format die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Stimmabgaben erfolgen mündlich oder durch ein zuvor durch den Vorstand festgelegtes schriftliches Medium.
§7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Kassierer/in und zwei Beisitzern.
(2) Der Vorstand leitet die Gesellschaft nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und in Abstimmung mit dem Beirat.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende sowie der/die Geschäftsführer/in. Jeder von ihnen vertritt die Gesellschaft allein.
(6) Format der Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen können neben Veranstaltungen in Präsenz auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Sitzung aus anwesenden und zugeschalteten Vorstands-Mitgliedern durchgeführt werden. In welchem Format die Vorstandssitzung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Stimmabgaben erfolgen mündlich oder durch ein zuvor durch den Vorstand festgelegtes schriftliches Medium.
§8
Der Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand in den Angelegenheiten der Gesellschaft. Er muß vom Vorstand in Fragen grundsätzlicher Bedeutung gehört werden. Er soll insbesondere dem Vorstand Maßnahmen der Öffentlichkeits- und Förderungsvorhaben vorschlagen. Er kann vom Vorstand mit der Durchführung von Sonderaufgaben betraut werden.
(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus fünf bis acht Persönlichkeiten. Dabei sollen je ein/eine Vertreter/in der Museen in Schleswig-Holstein, ein/eine Vertreter/in aus den Medien und ein/eine Vertreter/in des wissenschaftlichen Nachwuchses im Fach Volkskunde sein. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Beiratssitzungen werden vom Sprecher des Beirates einberufen und geleitet. Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder faßt der Beirat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Format der Beiratssitzungen
Beiratssitzungen können neben Veranstaltungen in Präsenz auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Sitzung aus anwesenden und zugeschalteten Beirats-Mitgliedern durchgeführt werden. In welchem Format die
Beiratssitzung durchgeführt wird, entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Stimmabgaben erfolgen mündlich oder durch ein zuvor durch den Beirat festgelegtes schriftliches Medium.
§9
Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden aus dem Kreise der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder Beirat angehören. Sie haben mindestens einmal jährlich Bücher und Kasse auf sachliche und
rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung berichten sie auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§10
Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft
(1) Eine Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft können nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Museumsverband Schleswig-Holstein e.V., Arsenalstraße 2–10, 24768 Rendsburg.